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Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte von Fluggästen bei Verspätungen

München, 05.10.2012 | 09:45 | jwö

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Flugreisenden gestärkt. Künftig müssen Flugunternehmen ihren Kunden eine Entschädigung zahlen, wenn sie deren Flugverbindung aus betrieblichen Gründen annullieren oder umbuchen. Das teilte der EuGH am Donnerstag mit. Nach Einschätzung der Richter gilt dies etwa auch für streikbedingte Umbuchungen auf einen späteren Flug. Damit gilt der Begriff der „Nichtbeförderung“ künftig nicht nur für Überbuchungen, sondern auch für andere „betriebliche Gründe“.

Richterhammer mit Paragraphen-Zeichen

EU-Gericht stärkt Rechte von Flugreisenden

Nach EU-Recht sei es Fluggesellschaften nur in Ausnahmefällen erlaubt, Passagieren die Beförderung zu verweigern, wenn diese mit einer bestätigten Buchung rechtzeitig am Flugsteig erscheinen, heißt es im Urteil. Derartige Ausnahmen könnten fehlende Reiseunterlagen oder ein schlechter Gesundheitszustand sein. Wird eine Bordkarte annulliert, weil beispielsweise ein vorangegangener Flug verspätet war, hat der Betroffene hingegen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Auch die Folgen eines Streiks oder verspätete Anschlussfülge seien keine derartige Ausnahme, da der Grund für die Verweigerung der Beförderung nicht dem Fluggast zuzurechnen sei, heißt es in der Mitteilung des EuGH.

Hintergrund dieser Erweiterung war die Klage zweier Fluggäste, die Ausgleichszahlungen von der spanischen Gesellschaft Iberia verlangt hatten. Die Kläger hatten Flüge von La Coruña nach Madrid und von dort in die Dominikanische Republik gebucht. Da sich der erste Flug um 85 Minuten verspätete, annullierte Iberia die Bordkarten des Anschlussfluges von Madrid, obwohl beide Reisende den Flugsteig in Madrid noch pünktlich erreicht hatten. Iberia verweigerte die Forderung zunächst mit der Argumentation, dass Ausgleichszahlungen nur für Nichtbeförderung bei Überbuchungen vorgesehen seien. Die Luxemburger Richter sprachen beiden Klägern je 600 Euro Schadensersatz zu.

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