Flugverspätung: Allgemeine Hinweise
- Im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung steht ggf. eine Entschädigung zu
- Bei deutlicher Verspätung muss die Airline für Verpflegung und ggf. Übernachtungsmöglichkeiten sorgen
- Bei Annullierung oder Nichtbeförderung stehen im Regelfall Entschädigungszahlungen zu
- Im Falle außergewöhnlicher Umstände besteht meist kein Anspruch auf Schadenersatz
- Fluggastrechte-Partner helfen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Entschädigung
Häufige Fragen zur Flugverspätung
Wann steht mir eine Entschädigung zu?
Mit dem Kauf eines Flugtickets gehen Sie mit der Fluggesellschaft einen Beförderungsvertrag ein, der unter anderem eine pünktliche Beförderung zum vereinbarten Ziel beinhaltet. Kann die Airline dies nicht gewährleisten, steht Kundinnen und Kunden gegebenenfalls eine Entschädigung zu. Dies gilt bei:
- Nichtbeförderung (z. B. durch Überbuchung des Flugs)
- Annullierung (Absage des geplanten Flugs)
- Verspätung
Was muss die Airline bei Verspätung zahlen?
Bei Flugausfällen, Annullierungen oder größeren Verspätungen hat die Fluggesellschaft gewisse Verpflichtungen gegenüber betroffenen Passagierinnen und Passagieren.
Betreuung der Fluggäste
Verspätet sich der Start eines Flugs deutlich, muss die Airline die betroffenen Passagierinnen und Passagiere betreuen. Darunter zählt der Gesetzgeber folgende Versorgung:
- kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit
- unentgeltlicher Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten (mindestens zwei Anrufe, Faxe oder E-Mails)
Die Pflicht zur Versorgung gilt laut Verbraucherzentrale generell bei Annullierungen und Nichtbeförderung, sowie bei Verspätungen von:
Start verzögert um | Entfernung des Ziels (inkl. Anschlussflüge) |
2 Stunden | bis 1.500 km |
3 Stunden | innerhalb der EU über 1.500 km und sonst zwischen 1.500 km und 3.500 km |
4 Stunden | ab 3.500 km |
Kann ein Ersatzflug erst am Folgetag stattfinden, muss die Fluggesellschaft zudem kostenlos ein Hotelzimmer inklusive Transfer organisieren.
Zahlung einer Entschädigung bei Annullierung oder Nichtbeförderung
Wird ein gebuchter Flug von der Airline annulliert oder wird Gästen die Beförderung verweigert (etwa bei Überbuchung), ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Betroffene zu betreuen, eine Ersatzbeförderung anzubieten oder den Flugpreis zu erstatten. Zudem muss sie Passagierinnen und Passagieren unter Umständen eine Entschädigung zahlen. Ab wann die Fluggesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist und wie hoch diese ausfällt, wird in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt.
Fällt ein Flug aus oder verspätet sich dieser stark, haben Passagierinnen und Passagiere ein Anrecht auf Betreuung und eine Ausgleichszahlung. Ab wann ein Flug als verspätet gilt, hängt von der Distanz ab und wird in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt. Ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden steht Ihnen zudem eine Ausgleichzahlung zu.
Flugdistanz | Mit Alternativflug verspätet am Ziel | Höhe der Ausgleichszahlung pro Fluggast |
bis 1.500 km | ab 2 Stunden | 250 Euro |
1.500 km bis 3.500 km | ab 3 Stunden | 400 Euro |
ab 3.500 km | ab 4 Stunden | 600 Euro |
Kann die Airline Passagierinnen und Passagieren einen Alternativflug anbieten, darf sie die Ausgleichszahlung um die Hälfte reduzieren, wenn:
- Gäste auf Flügen bis 1.500 km nicht mehr als 2 Stunden später ihr Ziel erreichen.
- Passagiere auf Flügen innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km nicht mehr als 3 Stunden später ihr Ziel erreichen.
- Passagiere auf Flügen mit mehr als 3.500 km nicht mehr als 4 Stunden später ihr Ziel erreichen.
Zahlung einer Entschädigung bei Verspätung
Der EU-Gerichtshof hat in einem Urteil vom 19. November 2009 (AZ C-402/07) klargestellt, dass dieses Recht auch auf verspätete Flüge anwendbar ist. Hier gibt es jedoch generell erst ab einer Verzögerung von drei Stunden eine Ausgleichszahlung. Danach ist die gleiche Staffelung anwendbar wie in der Tabelle bei Annullierung oder Nichtbeförderung.
Entschädigung bei Flugverspätung an Bedingung geknüpft
Wann gibt es keinen Schadenersatz?
Neben den bereits genannten Fällen, in denen die EU-Verordnung nicht greift, gibt es noch einige wenige Umstände, bei denen Airlines von einer Entschädigung befreit sind. Das Recht auf schnellstmögliche Umbuchung oder Stornierung bleibt davon jedoch unberührt. Gültige Gründe sind:
- Annullierung oder Flugzeitänderung wurde mindestens 14 Tage vor Abflug angekündigt
- Annullierung wurde mindestens sieben Tage vor Abflug angekündigt und die Airline bietet eine Alternative an (Bedingungen: Start maximal zwei Stunden früher als geplant, Ankunft am Ziel maximal vier Stunden später, kein Flughafenwechsel)
- Annullierung oder Flugzeitänderung wurde weniger als sieben Tage vor Abflug angekündigt und die Airline bietet eine Alternative an (Bedingungen: Start maximal eine Stunde früher als geplant, Ankunft am Ziel höchstens zwei Stunden später, kein Flughafenwechsel)
- Außergewöhnliche Umstände verhindern die Durchführung des Fluges
- Fluggäste sind nicht zur Abfertigung des verspäteten Fluges erschienen oder haben selbstständig einen Ersatzflug gebucht
- grobes Fehlverhalten von Fluggästen (bspw. zu spät am Check-in, Tickets oder Reisedokumente vergessen, stark alkoholisiert)
- Fluggast hat eine ansteckende Krankheit bzw. gefährdet anderweitig die Sicherheit des Fluges oder Anderer
Was sind außergewöhnliche Umstände bei Flugverspätung oder Annullierung?
Wie der Name bereits sagt, müssen die Umstände, die zur Flugannullierung oder Verspätung führen, außergewöhnlich und nicht alltäglich sein. Schlechtes Wetter zählt in einigen Fällen nicht dazu. Wichtig ist, dass die Fluggesellschaft nicht pauschal behaupten darf, es habe ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, sondern diesen stets belegen muss.
- Generalstreik1
- unangekündigter bzw. kurzfristiger Pilotenstreik2
- Streik Dritter (Fluglotsinnen/-lotsen, Sicherheitsperonal3, Vorfeldaufsicht4)
- Schließung des Luftraums5
- (Unerwartete) Sperrung eines Flughafens6
- Turbinenschaden nach Vogelschlag7
- Radarausfall Luftraumüberwachung8
- Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis9
- Medizinischer Notfall (von Fluggästen) an Bord10
- Höhere Gewalt (Terroranschlag, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen)11
1 (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 / X ZR 121/13), 2 (BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11), 3 (AG Hamburg, Urt. v. 09.05.2014, Az.: 36a C 462/13),4 (AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az.: 3 C 305/13 (31), 5 (AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.01.2011, Az.: 3 C 1698/10), 6 (LG Korneuburg, Urt. v. 15.03.2012, Az.: 21 R 332/11), 7 (BGH, Urt. v. 24.9.2013, Az.: X ZR 129/12), 8 (BGH, Urt. v. 12.03.2014 Az.: X ZR 104/13), 9 (BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12), 10 (AG Frankfurt a.M. Urt. v. 01.03. 2011, Az.: 31 C 2177/10; RRa 2011,144), 11 (EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Az.: C-12/11)
- vorhersehbarer/angekündigter Streik des eigenen Personals1
- Technischer Defekt des Flugzeugs (nur wenige Ausnahmen2)
- Beschädigungen des Jets beim Ablauf am Flughafen3
- Mangel an Enteisungsmittel4
- Erkrankung von Airline-Personal (Pilotin/Pilot, Flugbegleitung)5
- Flugannullierung wegen streikbedingter Umorganisation6
- Ankunftsverspätung bei Anschlussflügen7
1 (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.01.2013, Az.: 32 C 2371/12 (72), 2 (etwa bei einem Serienmäßigen Fehler eines Bauteils), 3 (EuGH, Urt. v. 14.11.2014, Az.: 394/14), 4(OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.2013, Az.: 2 U 3/13), 5 (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 01.06.2012, Az.: 9 C 138/12), 6 (EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-22/11), 7 (EuGH, Urt.v. 26. 2. 2013, Az.: C-11/118)
- Landeverbot wegen Nachtflugverbots1
- Extremes Wetter (Nebel, Sandsturm, Blitzeis, Gewitter)2
- (Fehl-)Verhalten Anderer(randalieren, Notrutsche auslösen)3
1 (vgl. AG Frankfurt a.M. 02.08.2012, Az.: 29 C 1297/12-46 oder AG München, Urt. v. 10.01.2014, Az.: 212 C 11471/13), 2 Tendenz geht eher zum außergewöhnlichen Umstand (vgl. AG Erding, Urt. v. 01.12.2011, Az.: 5 C 941/11 oder AG Hamburg, Urt. v. 28.02.2006, Az.: 188 C 329/05), 3 (vgl.AG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.6.2016, Az.: 31 C 397/16-17 oder AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.07.2010, A.:z 3 C 1316/12 (32))
Welche Rechte gelten bei Annullierung?
Kann ein Flug überhaupt nicht durchgeführt werden, haben Reisende grundsätzlich die Wahl aus folgenden drei Möglichkeiten:
- Vollständige Erstattung des Ticketpreises:
Bei einer Streichung des Fluges steht Fluggästen rein rechtlich die vollständige Erstattung des Ticketpreises zu. Wird bereits während der Reise ein Teilflug annulliert, können Passagierinnen und Passagiere sich die Kosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte erstatten lassen. Wurde durch den Wegfall der Teilstrecke der Reisezweck verfehlt, können auch die Kosten für bereits zurückgelegte Strecken sowie etwaige Kosten für eine Rückbeförderung bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Dieser automatisierte Prozess geht im Normalfall recht schnell. In Ausnahmefällen, beispielsweise während der Corona-Pandemie, dauert die Erstattung länger als gewöhnlich. Hintergrund ist, dass Reisevermittler wie CHECK24 die Erstattung automatisiert über ein Buchungssystem bei der Fluggesellschaft anfragen. Diese Anfragen werden derzeit jedoch vom Großteil der Airlines blockiert und eine Einzelfallprüfung durchgeführt, daher verzögert sich die Bearbeitungszeit.
- Anderweitige Beförderung zum Endziel zum nächstmöglichen Zeitpunkt:
Kommt eine Stornierung nicht infrage, muss die Fluggesellschaft schnellstmöglich für eine alternative Beförderung zum Ziel sorgen, Passagierinnen und Passagiere betreuen und ggf. Ausgleichszahlungen leisten.
- Anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, gemäß Wünschen des Fluggastes und vorbehaltlich verfügbarer Plätze:
Kann die Fluggesellschaft keine eigenen Ersatzflüge anbieten, muss sie trotzdem den Transport der Fluggäste sorgen. Dies kann je nach Strecken mit Bus, Bahn, Mietwagen oder anderen Flügen passieren. Auch hier bleibt das Recht auf Entschädigung bestehen, wenn die Passagierin oder der Passagier erst verspätet das Ziel erreicht.
Werden Reisende für einen Alternativ-Flug zu einem anderen Flughafen gebracht oder landen an einem anderen Flughafen als geplant, muss der Transfer zum ursprünglichen Flughafen oder alternativ zum Hotel oder nach Hause von der Fluggesellschaft organisiert und bezahlt werden. Bei der Berechnung der Verspätung gilt hier übrigens nicht der Zeitpunkt der Landung am Ausweichflughafen, sondern das Eintreffen am Zielort.
Welche Rechte habe ich bei einer Umbuchung?
Die Fluggesellschaft muss für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung sorgen und kann Passagierinnen und Passagiere entsprechend auf einen anderen eigenen Flug umbuchen. Wird dabei eine höhere Beförderungsklasse gebucht (etwa, weil nur noch Sitze in der Economy-Premium-Klasse frei waren) darf die Airline keine Zusatzgebühren verlangen. Umgekehrt können Reisende aber nicht auf eine kostenfreie Beförderung in einer höheren Buchungsklasse bestehen!
Wurde hingegen ursprünglich ein Ticket in einer höherwertigen Beförderungsklasse gebucht (z. B. Premium Economy oder Business Class), haben Kundinnen und Kunden auch beim Ersatzflug Anrecht auf eine identische Beförderung. Ist dies nicht möglich, steht Geschädigten gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 Minderung des Flugpreises nach folgender Staffelung zu:
- 30 % bei 1.500 km oder weniger
- 50 % bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1.500 km sowie allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.000 km
- 75 % bei allen Flügen, die nicht unter die ersten beiden Punkte fallen
Kann Ihnen die Fluggesellschaft keinen eigenen Alternativflug anbieten, können Sie auch auf eine anderweitige Beförderung bestehen, etwa mit der Bahn, einem Mietwagen oder sogar mit einer Fremdairline.
Welche Rechte gelten bei Stornierung?
Muss die Kundin oder der Kunde von sich aus einen Flug stornieren, unterliegt dieser Vorgang den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Airline. Bei vielen sogenannten "Flex" Tarifen ist dies häufig kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr erlaubt. Bei anderen, vor allem besonders günstigen Tarifen, schließen viele Fluggesellschaften eine Rückerstattung der Kosten bei Stornierung jedoch kategorisch aus. Dennoch haben Reisende auch bei selbst stornierten Flügen Rechte auf Rückerstattung.
- Steuern und Flughafengebühren:
Wird ein Flug nicht angetreten, sind die Airlines verpflichtet, sämtliche Steuern und Flughafengebühren zu erstatten. Die Höhe all dieser Posten muss die Airline auf der Rechnung einzeln anzeigen.
- Treibstoffzuschlag:
Ähnliches gilt für die Kosten für den Treibstoff. Allerdings weigern sich viele Airlines hartnäckig, die Treibstoffkosten zu erstatten, obwohl bei Nichtantritt des Fluges keinerlei Kerosin verbraucht wurde.
- Ticketpreis:
Unter Umständen können sich Reisende, die ihren Flug stornieren, bis zu 95 Prozent des Flugpreises erstatten lassen. Laut einem Urteil des Landgerichts Frankfurt (6. Juni 2014, Az. 2-24 S 152/13, 24 S 152/13) muss die Fluggesellschaft konkret nachweisen, dass der Sitzplatz nicht weiterverkauft werden konnte. Allerdings ist dieser Umstand juristisch umstritten. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az. X ZR 25/17) bei einer entsprechenden Klage der Airline Recht gegeben. CHECK24 ist als Ticketvermittler an die Tarifbestimmungen der Airlines gebunden. Etwaige Differenzen bei der Rückerstattung müssen Kundinnen und Kunden bei der Airline direkt geltend machen.
- Stornozuschläge:
Die Airline darf laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. April 2016, Az. I ZR 220/14) keinerlei zusätzliche Gebühren für die Stornierung eines Flugs verlangen. Airlines verweisen jedoch häufig auf ein Urteil des EU-Gerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2017 Az. C-290/16), wonach die Praxis von Stornogebühren nicht generell verboten sei. Der BHG müsse unter Berücksichtigung dieses Urteils erneut entscheiden.
Wann gilt EU-Verordnung?
Die EU-Verordnung 261/2004 gilt auf allen Flügen, die an einem EU-Airport starten. Dies gilt auch für Anschlussflüge außerhalb der EU, wenn diese Teil einer einzigen Buchung waren (vgl. EuGH, 31.05.2018 AZ. C-537/17). Sofern die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat, greift die Verordnung ebenfalls auf Verbindungen zu einem Ziel in der EU, unabhängig davon, wo sie gestartet sind.
EU-Verordnung gilt für | EU-Verordnung gilt nicht für |
Flug mit Lufthansa von Frankfurt nach Los Angeles | Flug mit American Airlines von New York nach Los Angeles |
Flug mit Turkish Airlines von München nach Istanbul | Flug mit Emirates von Dubai nach Berlin |
Flug mit Delta von Paris nach San Francisco | Flug mit Delta von San Francisco nach Paris |
Flug mit Air France von San Francisco nach Paris | Flug mit Air France von San Francisco nach New York |
Flug mit Turkish Airlines von Frankfurt nach Jakarta mit Umsteigen in Istanbul | Flug mit Qatar Airways von Bangkok nach München mit Umsteigen in Doha |
In einem Urteil vom 4. Juli 2018 (Rechtssache C‑532/17) hat der Europäische Gerichtshof zudem entschieden, dass die Fluggesellschaft, bei der die Tickets gebucht wurden, eine Ausgleichszahlung leisten muss. Dies gilt auch, wenn eine andere Fluggesellschaft mit der Durchführung des Fluges beauftragt wurde (Wet-Lease). Ausnahme ist das sogenannte Code-Sharing, wenn Fluggesellschaft A Flüge von Partnerairline B auch unter eigener Flugnummer anbietet (zu erkennen, wenn der Flug mehrere Flugnummern hat). In solchen Fällen müssten sich Verbraucher an die Airline wenden, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat.
Welche Rechte gelten bei Pauschalreisen?
Die EU-Verordnung und die daraus resultierenden Rechte gelten auch für alle Flüge im Rahmen einer Pauschalreise. Die Ansprüche müssen jedoch direkt bei der ausführenden Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Alternativ können Pauschalreisende Mängel ihrer Flüge gemäß der sogenannten Frankfurter Tabelle beim Pauschalreise-Veranstalter geltend machen:
- bei verzögerten Flügen über 4 Stunden kann der Reisepreis um 5 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde gemindert werden
- bei Beförderung in einer niedrigeren Buchungsklasse können die Transportkosten um 10 bis 15 Prozent gemindert werden
- bei mangelhafter oder fehlender Verpflegung können Transportkosten um 5 Prozent gemindert werden
- beim Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) können Transportkosten um 5 Prozent gemindert werden
Wie bekommt man Recht?
Seine Ansprüche gegenüber der Airline durchzusetzen kann sehr schwierig sein, wie die große Anzahl an Gerichtsurteilen verdeutlicht. Häufig weigern sich Airlines zunächst, durchaus gerechtfertigten Forderungen nachzukommen. Da Viele jedoch die Kosten für einen privaten Rechtsbeistand scheuen, gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Anbietern, die auf genau solche Fälle spezialisiert sind. Diese übernehmen Ihren Fall und erstreiten die zustehende Entschädigung.
Wann bekomme ich mein Geld?
Alle Anbieter übernehmen Fälle von stark verspäteten oder annullierten Flügen oder wenn die Airline Sie trotz gültigem Ticket nicht befördern kann (z.B. wegen Überbuchung). Einige helfen auch bei der Stornierung von Flugtickets oder Pauschalreisen, bei verlorenem Gepäck, anderen Verkehrsmitteln sowie bei zusätzlichen Hotelübernachtungen.
Während einige Anbieter direkt bei Vertragsabschluss die Entschädigung auszahlen, abzüglich einer Provision von rund einem Drittel, bekommen Kundinnen und Kunden beim klassischen Modell i.d.R. rund Dreiviertel der Entschädigung nach erfolgreicher Einigung mit der bzw. Klage gegen die Airline.
Welche Auszahlungsmodelle gibt es?
Beim klassischen Modell versucht der Anbieter, die Ansprüche der Kundin oder des Kunden bei der Airline durchzusetzen. Betroffene erhalten dann erfolgsabhängig ihr Geld oder eben nicht. Beim Sofort-Auszahlungs-Modell prüft der Anbieter zunächst anhand der Flugnummer und einer entsprechenden Datenbank die Erfolgschancen und unterbreitet dem Kunden dann ein Angebot. Kundinnen oder Kunden erhalten ihr Geld dann sofort, der Fall ist für ihn damit aber abgeschlossen. Die Provision fällt hierbei i.d.R. zwar deutlich höher aus, dafür trägt das Risiko eines Scheiterns vor Gericht der Anbieter. Das Geld kann in diesem Fall nicht zurückgefordert werden. Prominentes Beispiel war die Insolvenz von Air Berlin. Wer das klassische Modell gewählt hatte, ging vermutlich leer aus bzw. musste sich in die lange Liste an Gläubigern einreihen. Beim Sofort-Modell erhielten Kundinnen und Kunden hingegen ihr Geld.
Vorteile | Nachteile | |
Klassisches Modell |
| x teils lange Wartezeit x keine Garantie auf Erfolg & Auszahlung |
Sofortauszahlung |
| x höhere Abgaben an den Anbieter (Provision über 40 %) |
alle Angaben ohne Gewähr