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Flugverspätung: Flughafen - Anzeigetafel - Frau - Emotion

Flugverspätung - Ihre Rechte auf Entschädigung

Versäumter Urlaubstag oder verpasster Geschäftstermin: Die Folgen von verspäteten oder gar ausgefallenen Flügen sind nicht nur ärgerlich, sie kosten in der Regel auch Geld. Doch Reisende müssen in den meisten Fällen den Schaden nicht aus eigener Tasche bezahlen und haben sogar ein Anrecht auf Schadensersatz durch die Fluggesellschaft. Damit Sie sich nicht durch den Wust an Gesetzen und Paragraphen durchschlagen und Ihr Recht im Alleingang einfordern müssen, zeigen wir Ihnen, wann Ihnen eine Entschädigung zusteht und wer Ihnen beim Durchsetzen Ihrer Ansprüche behilflich sein kann.



1. Wann steht Passagieren eine Entschädigung durch die Airline zu?

Mit dem Kauf eines Flugtickets gehen Fluggesellschaft und Kunde einen Beförderungsvertrag ein, der unter anderem eine pünktlich Beförderung zum vereinbarten Ziel beinhaltet. Kann die Airline dies nicht gewährleisten, steht dem Kunden gegebenenfalls eine Entschädigungzu. Dies gilt bei:

  • Nichtbeförderung (z. B. durch Überbuchungdes Flugs)
  • Annullierung (Absage des geplanten Flugs)
  • Verspätung

2. Was muss die Airline bei Verspätung bezahlen?

Bei Flugausfällen, Annullierungen oder größeren Verspätungen hat die Fluggesellschaft gewisse Verpflichtungen gegenüber betroffenen Passagieren.
 

Betreuung der Passagiere

Verspätet sich der Start eines Flugs deutlich, muss die Airline die betroffenen Passagiere betreuen. Darunter zählt der Gesetzgeber die Versorgung mit:

  • kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit 
  • unentgeltlichem Zugang zu Kommunikationsmöglichkeiten (mindestens zwei Anrufe, Faxe oder E-Mails)


Hinweis
Häufig erhalten gestrandete Passagiere Gutscheine/Voucher oder müssen in Vorleistung gehen und diese später bei der Fluggesellschaft einreichen. Achten Sie hierbei darauf, dass Ihre Ausgaben im Rahmen bleiben (Schadensminderungspflicht)


Die Pflicht zur Versorgung gilt laut Verbraucherzentrale generell bei Annullierungen und Nichtbeförderung, sowie bei Verspätungen von:


Start verzögert umEntfernung des Ziels (inkl. Anschlussflüge)
2 Stundenbis 1.500 km
3 Stundeninnerhalb der EU über 1.500 km und sonst zwischen 1.500 km und 3.500 km
4 Stundenab 3.500 km

Kann ein Ersatzflug erst am Folgetag stattfinden, muss die Fluggesellschaft zudem kostenlos ein Hotelzimmer inklusive Transfer organisieren.


Achtung
Fragen Sie auf jeden Fall bei der Airline nach einem Hotel bzw. Buchen Sie eigenmächtig ein Zimmer und hat die Fluggesellschaft ggf. bereits ein anderes organisiert, können Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Sollen Sie sich selbst um ein Hotel kümmern, lassen Sie sich dies von der Fluggesellschaft schriftlich geben.

Zahlung einer Entschädigung bei Annullierung oder Nichtbeförderung

Wird ein gebuchter Flug von derAirline annulliert oder wird Passagieren die Beförderung verweigert (etwa bei Überbuchung), ist die Fluggesellschaft verpflichtet, betroffene Kunden zu betreuen, eine Ersatzbeförderung anzubieten oder den Flugpreis zu erstatten. Zudem muss sie Passagieren unter Umständen eine Entschädigung zahlen. Ab wann die Fluggesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist und wie hoch diese ausfällt, wird in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt.

Fällt ein Flug aus oder verspätet sich dieser stark, haben Passagiere ein Anrecht auf Betreuung und eine Ausgleichszahlung. Ab wann ein Flug als verspätet gilt, hängt von der Distanz ab und wird in der EU-Verordnung 261/2004 geregelt. Ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden steht Ihnen zudem eine Ausgleichzahlung zu.


FlugdistanzMit Alternativflug verspätet am ZielHöhe der Ausgleichszahlung pro Fluggast
bis 1.500 kmab 2 Stunden250 Euro
1.500 km bis 3.500 kmab 3 Stunden400 Euro
ab 3.500 kmab 4 Stunden600 Euro


Kann die Airline Passagieren einen Alternativflug anbieten, darf sie die Ausgleichszahlung um die Hälfte reduzieren, wenn:

  • Passagiere auf Flügen bis 1.500 km nicht mehr als 2 Stunden später ihr Ziel erreichen.
  • Passagiere auf Flügen innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km nicht mehr als 3 Stunden später ihr Ziel erreichen.
  • Passagiere auf Flügen mit mehr als 3.500 km nicht mehr als 4 Stunden später ihr Ziel erreichen.

Zahlung einer Entschädigung bei Verspätung

Der EU-Gerichtshof hat in einem Urteil vom 19. November 2009 (AZ C-402/07) klargestellt, dass dieses Recht auch auf verspätete Flüge anwendbar ist. Hier gibt es jedoch generell erst ab einer Verzögerung von drei Stunden eine Ausgleichszahlung. Danach ist die gleiche Staffelung anwendbar wie in der Tabelle bei Annullierung oder Nichtbeförderung.


3. Wann gibt es keinen Schadenersatz?

Neben den bereits genannten Fällen, in denen die EU-Verordnung nicht greift, gibt es noch einige wenige Umstände, bei denen Airlines von einer Entschädigung befreit sind. Das Recht auf schnellstmögliche Umbuchung oder Stornierung bleibt davon jedoch unberührt. Gültige Gründe sind:

  • Annullierung oder Flugzeitänderung wurde mindestens 14 Tage vor Abflug angekündigt
  • Annullierung wurde mindestens sieben Tage vor Abflug angekündigt und die Airline bietet eine Alternative an (Bedingungen: Start maximal zwei Stunden früher als geplant, Ankunft am Ziel maximal vier Stunden später, kein Flughafenwechsel)
  • Annullierung oder Flugzeitänderung wurde weniger als sieben Tage vor Abflug angekündigt und die Airline bietet eine Alternative an (Bedingungen: Start maximal eine Stunde früher als geplant, Ankunft am Ziel höchstens zwei Stunden später, kein Flughafenwechsel)
  • Außergewöhnliche Umstände verhindern die Durchführung des Fluges
  • grobes Fehlverhalten des Passagiers (zu spät am Check-in, Tickets oder Reisedokumente vergessen, stark alkoholisiert)
  • Fluggast hat eine ansteckende Krankheit bzw. gefährdet anderweitig die Sicherheit des Fluges oder anderer Passagiere


4. Was gilt als außergewöhnlicher Umstand bei einer Flugverspätung oder Annullierung?

Wie der Name bereits sagt, müssen die Umstände, die zur Flugannullierung oder Verspätung führen, außergewöhnlich und nicht alltäglich sein. Schlechtes Wetter zählt in einigen Fällen nicht dazu. Wichtig ist, dass die Fluggesellschaft nicht pauschal behaupten darf, es habe ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen, sondern diesen stets belegen muss.


Außergewöhnliche Umstände sind z. B.
  • Generalstreik1
  • unangekündigter bzw. kurzfristiger Pilotenstreik2
  • Streik Dritter (Fluglotsen, Sicherheitsperonal3, Vorfeldaufsicht4)
  • Schließung des Luftraums5
  • (Unerwartete) Sperrung eines Flughafens6
  • Turbinenschaden nach Vogelschlag7
  • Radarausfall Luftraumüberwachung8
  • Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis9
  • Medizinischer Notfall (eines Passagiers) an Bord10
  • Höhere Gewalt (Terroranschlag, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen)11

1 (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 / X ZR 121/13), 2 (BGH, Urt. v. 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11), 3 (AG Hamburg, Urt. v. 09.05.2014, Az.: 36a C 462/13),4 (AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az.: 3 C 305/13 (31), 5 (AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.01.2011, Az.: 3 C 1698/10), 6 (LG Korneuburg, Urt. v. 15.03.2012, Az.: 21 R 332/11), 7 (BGH, Urt. v. 24.9.2013, Az.: X ZR 129/12), 8 (BGH, Urt. v. 12.03.2014 Az.: X ZR 104/13), 9 (BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12), 10 (AG Frankfurt a.M. Urt. v. 01.03. 2011, Az.: 31 C 2177/10; RRa 2011,144), 11 (EuGH, Urteil vom 31.01.2013, Az.: C-12/11)


Keine außergewöhnlichen Gründe sind z. B.
  • vorhersehbarer/angekündigter Streik des eigenen Personals1
  • Technischer Defekt des Flugzeugs (nur wenige Ausnahmen2)
  • Beschädigungen des Jets beim Ablauf am Flughafen3
  • Mangel an Enteisungsmittel4
  • Erkrankung von Airline-Mitarbeitern (Piloten, Flugbegleitern)5
  • Flugannullierung wegen streikbedingter Umorganisation6
  • Ankunftsverspätung bei Anschlussflügen7

1 (AG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.01.2013, Az.: 32 C 2371/12 (72), 2 (etwa bei einem Serienmäßigen Fehler eines Bauteils), 3 (EuGH, Urt. v. 14.11.2014, Az.: 394/14), 4(OLG Brandenburg, Urt. v. 19.11.2013, Az.: 2 U 3/13), 5 (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 01.06.2012, Az.: 9 C 138/12), 6 (EuGH, Urt. v. 04.10.2012, Az.: C-22/11), 7 (EuGH, Urt.v. 26. 2. 2013, Az.: C-11/118)


Juristisch umstrittene Fälle sind z. B.
  • Landeverbot wegen Nachtflugverbots1
  • Extremes Wetter (Nebel, Sandsturm, Blitzeis, Gewitter)2
  • (Fehl-)Verhalten anderer Passagiere (randalieren, Notrutsche auslösen)3

1 (vgl. AG Frankfurt a.M. 02.08.2012, Az.: 29 C 1297/12-46 oder AG München, Urt. v. 10.01.2014, Az.: 212 C 11471/13), 2 Tendenz geht eher zum außergewöhnlichen Umstand (vgl. AG Erding, Urt. v. 01.12.2011, Az.: 5 C 941/11 oder AG Hamburg, Urt. v. 28.02.2006, Az.: 188 C 329/05), 3 (vgl.AG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.6.2016, Az.: 31 C 397/16-17 oder AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.07.2010, A.:z 3 C 1316/12 (32))  


5. Welche Rechte haben Reisende bei Annullierung?

Kann ein Flug überhaupt nicht durchgeführt werden, haben Reisende grundsätzlich die Wahl aus folgenden drei Möglichkeiten:

  • Vollständige Erstattung des Ticketpreises:

    Bei einer Streichung des Fluges steht dem Passagier rein rechtlich die vollständige Erstattung des Ticketpreises zu. Wird bereits während der Reise ein Teilflug annulliert, können Passagiere sich die Kosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte erstatten lassen. Wurde durch den Wegfall der Teilstrecke der Reisezweck verfehlt, können auch die Kosten für bereits zurückgelegte Strecken sowie etwaige Kosten für eine Rückbeförderung bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Dieser automatisierte Prozess geht im Normalfall recht schnell. In Ausnahmefällen, beispielsweise während der Corona-Pandemie, dauert die Erstattung länger als gewöhnlich. Hintergrund ist, dass Reisevermittler wie CHECK24 die Erstattung automatisiert über ein Buchungssystem bei der Fluggesellschaft anfragen. Diese Anfragen werden derzeit jedoch vom Großteil der Airlines blockiert und eine Einzelfallprüfung durchgeführt, daher verzögert sich die Bearbeitungszeit.

  • Anderweitige Beförderung zum Endziel zum nächstmöglichen Zeitpunkt:

    Kommt eine Stornierung nicht infrage, muss die Fluggesellschaft schnellstmöglich für eine alternative Beförderung zum Ziel sorgen, die Passagiere betreuen und ggf. Ausgleichszahlungen leisten.

  • Anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, gemäß Wünschen des Fluggastes und vorbehaltlich verfügbarer Plätze:

    Kann die Fluggesellschaft keine eigenen Ersatzflüge anbieten, muss sie trotzdem den Transport der Fluggäste sorgen. Dies kann je nach Strecken mit Bus, Bahn, Mietwagen oder anderen Flügen passieren. Auch hier bleibt das Recht auf Entschädigung bestehen, wenn der Passagier erst verspätet sein Ziel erreicht.

Werden Passagiere für einen Alternativ-Flug zu einem anderen Flughafen gebracht oder landen an einem anderen Flughafen als geplant, muss der Transfer zum ursprünglichen Flughafen oder alternativ zum Hotel oder nach Hause von der Fluggesellschaft organisiert und bezahlt werden. Bei der Berechnung der Verspätung gilt hier übrigens nicht der Zeitpunkt der Landung am Ausweichflughafen, sondern das Eintreffen am Zielort.


Realität und Praxis
Laut EU-Recht können Sie generell aus diesen Möglichkeiten wählen. Unser Kundenservice macht jedoch leider regelmäßig die Erfahrung, dass die Fluggesellschaften sich nicht an die Vorgaben halten.

Vor allem bei Flügen, die weniger als 14 Tage vor dem Start annulliert werden, schließen Fluggesellschaften die vollständige Erstattung des Preises häufig aus. Stattdessen werden Alternativflüge (auch Umsteigeverbindungen) oft als vermeintlich einzige Alternative angeboten. Wollen Sie das Angebot annehmen, steht Ihnen auch hier ggf. eine Entschädigung zu.

Sollte ein Ersatzflug für Sie nicht infrage kommen und die Airline weigert sich, Ihnen den Ticketpreis zu erstatten, wenden Sie sich am besten an einen unserer Fluggastrecht-Partner. Denn Ihre Ansprüche müssen direkt bei der jeweiligen Fluggesellschaft geltend gemacht werden.



6. Welche Rechte habe ich bei einer Umbuchung?

Die Fluggesellschaft muss für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung sorgen und kann Passagiere entsprechend auf einen anderen eigenen Flug umbuchen. Wird dabei eine höhere Beförderungsklasse gebucht (etwa, weil nur noch Sitze in der Economy-Premium-Klasse frei waren) darf die Airline keine Zusatzgebühren verlangen. Umgekehrt können Passagiere aber nicht auf eine kostenfreie Beförderung in einer höheren Buchungsklasse bestehen!

Wurde hingegen ursprünglich ein Ticket in einer höherwertigen Beförderungsklasse gebucht (z.B. Premium Economy oder Business Class), haben Kunden auch beim Ersatzflug Anrecht auf eine identische Beförderung. Ist dies nicht möglich, steht dem Geschädigten gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 Minderung des Flugpreises nach folgender Staffelung zu:

  • 30 % bei 1.500 km oder weniger
  • 50 % bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1.500 km sowie allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.000 km
  • 75 % bei allen Flügen, die nicht unter die ersten beiden Punkte fallen

Kann Ihnen die Fluggesellschaft keinen eigenen Alternativflug anbieten, können Sie auch auf eine anderweitige Beförderung bestehen, etwa mir der Bahn, einem Mietwagen oder sogar mit einer Fremdairline. 

Achtung: Vor allem letzteres schließen die Fluggesellschaften aus Erfahrung unseres Kundenservices fast immer kategorisch aus. Umgekehrt müssen Passagiere Alternativangebote mit Bahn oder einem Mietwagen nicht annehmen bzw. können diese an Bedingungen knüpfen, etwa an eine Platzreservierung in der Bahn (vgl. Urteil LG Köln vom 9. April 2013, AZ 11 S 241/12). Denn rechtlich steht ihnen die Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zu.


Hinweis
Diese Regelungen sind nur gültig, wenn die Airline den Flug von sich aus ändert. Umbuchungen auf eigenen Wunsch erfolgen in der Regel gemäß den Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft. Während teurere (sogenannte Flex-) Tarife dies häufig kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr erlauben, schließen die Schnäppchen-Tarife dies meist kategorisch aus.



7. Welche Rechte habe ich, wenn ich selbst einen Flug stornieren muss?

Muss der Kunde von sich aus einen Flug stornieren, unterliegt dieser Vorgang den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Airline. Bei vielen sogenannten "Flex" Tarifen ist dies häufig kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr erlaubt. Bei anderen, vor allem besonders günstigen Tarifen, schließen viele Fluggesellschaften eine Rückerstattung der Kosten bei Stornierung jedoch kategorisch aus. Dennoch haben Reisende auch bei vom Kunden stornierten Flügen Rechte auf Rückerstattung. 

  • Steuern und Flughafengebühren:

    Wird ein Flug nicht angetreten, sind die Airlines verpflichtet, sämtliche Steuern und Flughafengebühren zu erstatten. Die Höhe all dieser Posten muss die Airline auf der Rechnung einzeln anzeigen.

  • Treibstoffzuschlag:

    Ähnliches gilt für die Kosten für den Treibstoff. Allerdings weigern sich viele Airlines hartnäckig, die Teibstoffkosten zu erstatten, obwohl bei Nichtantritt des Fluges keinerlei Kerosin verbraucht wurde.

  • Ticketpreis:

    Unter Umständen können sich Reisende, die ihren Flug stornieren, bis zu 95 Prozent des Flugpreises erstatten lassen. Laut einem Urteil des Landgerichts Frankfurt (6. Juni 2014, Az. 2-24 S 152/13, 24 S 152/13) muss die Fluggesellschaft konkret nachweisen, dass der Sitzplatz nicht weiterverkauft werden konnte. Allerdings ist dieser Umstand juristisch umstritten. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20. März 2018, Az. X ZR 25/17) bei einer entsprechenen Klage der Airline Recht gegeben. CHECK24 ist als Ticketvermittler an die Tarifbestimmungen der Airlines gebunden. Etwaige Differenzen bei der Rückerstattung müssen Kunden bei der Airline direkt geltend machen.

  • Stornozuschläge:

    Die Airline darf laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. April 2016, Az. I ZR 220/14) keinerlei zusätzliche Gebühren für die Stornierung eines Flugs verlangen. Airlines verweisen jedoch häufig auf ein Urteil des EU-Gerichtshofs (Urteil vom 6. Juli 2017 Az. C-290/16), wonach die Praxis von Stornogebühren nicht generell verboten sei. Der BHG müsse unter Berücksichtigung dieses Urteils erneut entscheiden.


8. Für welche Flüge gilt die EU-Fluggast-Verordnung?

Die EU-Verordnung 261/2004 gilt auf allen Flügen, die an einem EU-Airport starten. Dies gilt auch für Anschlussflüge außerhalb der EU, wenn diese Teil einer einzigen Buchung waren (vgl. EuGH, 31.05.2018 AZ. C-537/17). Sofern die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat, greift die Verordnung ebenfalls auf Verbindungen zu einem Ziel in der EU, unabhängig davon, wo sie gestartet sind.


EU-Verordnung gilt fürEU-Verordnung gilt nicht für
Flug mit Lufthansa von Frankfurt nach Los AngelesFlug mit American Airlines von New York nach Los Angeles
Flug mit Turkish Airlines von München nach IstanbulFlug mit Emirates von Dubai nach Berlin
Flug mit Delta von Paris nach San FranciscoFlug mit Delta von San Francisco nach Paris
Flug mit Air France von San Francisco nach ParisFlug mit Air France von San Francisco nach New York
Flug mit Turkish Airlines von Frankfurt nach Jakarta mit Umsteigen in IstanbulFlug mit Qatar Airways von Bangkok nach München mit Umsteigen in Doha

In einem Urteil vom 4. Juli 2018 (Rechtssache C‑532/17) hat der Europäische Gerichtshof zudem entschieden, dass die Fluggesellschaft, bei der die Tickets gebucht wurden, eine Ausgleichszahlung leisten muss. Dies gilt auch, wenn eine andere Fluggesellschaft mit der Durchführung des Fluges beauftragt wurde (Wet-Lease). Ausnahme ist das sogenannte Code-Sharing, wenn Fluggesellschaft A Flüge von Partnerairline B auch unter eigener Flugnummer anbietet (zu erkennen, wenn der Flug mehrere Flugnummern hat). In solchen Fällen müssten sich Verbraucher an die Airline wenden, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat.



9. Welche Rechte haben Pauschalreisende?

Die EU-Verordnung und die daraus resultierenden Rechte gelten auch für alle Flüge im Rahmen einer Pauschalreise. Die Ansprüche müssen jedoch direkt bei der ausführenden Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Alternativ können Pauschalurlauber Mängel ihrer Flüge gemäß der sogenannten Frankfurter Tabelle beim Pauschalreise-Veranstalter geltend machen:

  • bei verzögerten Flügen über 4 Stunden kann der Reisepreis um 5 Prozent des anteiligen Tagesreisepreises für jede weitere Stunde gemindert werden
  • bei Beförderung in einer niedrigeren Buchungsklasse können die Transportkosten um 10 bis 15 Prozent gemindert werden
  • bei mangelhafter oder fehlender Verpflegung können Tranportkosten um 5 Prozent gemindert werden
  • beim Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) können Transportkosten um 5 Prozent gemindert werden


Wichtig
Sie können Ihre Rechte jeweils nur einmal geltend machen. Entweder gegenüber der Airline oder gegenüber des Reiseveranstalters. Eine Kombination ist nicht möglich!


10. Wie komme ich zu meinem Recht?

Seine Ansprüche gegenüber der Airline durchzusetzen kann sehr schwierig sein, wie die große Anzahl an Gerichtsurteilen verdeutlicht. Häufig weigern sich Airlines zunächst, durchaus gerechtfertigten Forderungen nachzukommen. Da viele jedoch die Kosten für einen privaten Anwalt scheuen, gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Anbietern, die auf genau solche Fälle spezialisiert sind. Diese übernehmen Ihren Fall und erstreiten die dem Passagier zustehende Entschädigung.




11. Was wird vertreten? Wann bekomme ich mein Geld?

Alle Anbieter übernehmen Fälle von stark verspäteten oder annullierten Flügen oder wenn die Airline Sie trotz gültigem Ticket nicht befördern kann (z.B. wegen Überbuchung). Einige helfen auch bei der Stornierung von Flugtickets oder Pauschalreisen, bei verlorenem Gepäck, anderen Verkehrsmitteln sowie bei zusätzlichen Hotelübernachtungen.

Während einige Anbieter direkt bei Vertragsabschluss die Entschädigung auszahlen, abzüglich einer Provision von rund einem Drittel, bekommen Kunden beim klassischen Modell i.d.R. rund Dreiviertel der Entschädigung nach erfolgreicher Einigung mit der bzw. Klage gegen die Airline. 


12. Was ist der Unterschied zwischen dem klassischen und dem Sofort-Auszahlungs-Modell?

Beim klassischen Modell versucht der Anbieter, die Ansprüche des Kunden bei der Airline durchzusetzen. Der Kunde erhält dann erfolgsabhängig sein Geld, oder eben nicht. Beim Sofort-Auszahlungs-Modell prüft der Anbieter zunächst anhand der Flugnummer und einer entsprechenden Datenbank die Erfolgschancen und unterbreitet dem Kunden dann ein Angebot. Der Kunde erhält sein Geld dann sofort, der Fall ist für ihn damit aber abgeschlossen. Die Provision fällt hierbei i.d.R. zwar deutlich höher aus, dafür trägt das Risiko eines Scheiterns vor Gericht der Anbieter. Das Geld kann in diesem Fall nicht zurückgefordert werden. Prominentes Beispiel war die Insolvenz von Air Berlin. Wer das klassische Modell gewählt hatte, geht vermutlich leer aus bzw. muss sich in die lange Liste an Gläubigern einreihen. Beim Sofort-Modell erhielten Kunden hingegen ihr Geld.



VorteileNachteile
Klassisches Modell
  • geringere Abgaben an den Anbieter (Provision ca. 30 %)

x teils lange Wartezeit

x keine Garantie auf Erfolg & Auszahlung

Sofortauszahlung
  • sofortiges Ergebnis
  • garantierte Auszahlung binnen weniger Tage
höhere Abgaben an den Anbieter (Provision über 40 %)



13. Unsere Fluggastrechte-Partner im Vergleich


FlightrightFairplanewirkaufendeinenflug
Flugausfall/Verspätung
Flug Storno (bei Nichtantritt)-
Pauschalreise Storno-Hotline-
Probleme mit dem Gepäck (Beschädigung/Verlust/Verspätung)-Hotline-
Annahmequotek.A.k.A.ca. 50 %
Erfolgsquote98 %98,5 %98 %
Sofortauszahlung
Provision bei
Sofortauszahlung (inkl. MwSt.)
41,65 %40,5 %41,65 %
Provision bei Erfolg (inkl. MwSt.)29,75 %27,0 %29,75 %



14. Weitere Anbieter für Fluggastrechte


EU FlightSchlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. 
Flugausfall/Verspätung
Flug Storno (bei Nichtantritt)k.A.
Pauschalreise Storno
Probleme mit dem Gepäck (Beschädigung/Verlust/Verspätung)-
Annahmequote72 %100 % bei Airlines, die SÖP-Mitglied sind, sonst übernimmt Schlichtungsstelle Luftverkehr des BfJ
Erfolgsquote100 %86 - 91 %
Sofortauszahlung-
Provision bei
Sofortauszahlung (inkl. MwSt.)
41,65 %-
Provision bei Erfolg (inkl. MwSt.)--


 

alle Angaben ohne Gewähr