EU-Urteil: Gebuchte Airline muss für Verspätung zahlen
München, 05.07.2018 | 09:41 | hze
Sind Flüge verspätet oder fallen aus, stehen Passagieren nach EU-Recht häufig Entschädigungszahlungen zu. Diese muss laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom Mittwoch grundsätzlich die Fluggesellschaft zahlen, bei der die Verbindung gebucht wurde. Dies gilt auch dann, wenn mit der Durchführung des Flugs ein anderes Unternehmen im Wet-Lease oder Code-Sharing beauftragt wurde.

Dieser stellt im Urteil vom 4. Juli 2018 (AZ C‑532/17) fest, dass die Airline, welche die Verbindung angeboten hat, für die korrekte Durchführung eines Flugs verantwortlich sei.. Dabei sei unerheblich, dass Tuifly in der Buchungsbestätigung Thomson Airways als durchführende Airline aufgeführt hatte. Denn gemäß des in der EU-Verordnung 261/2004 festgelegten hohen Schutzniveaus für Fluggäste müssten für die Wahrung der Rechte auf Beförderung, Betreuung und Entschädigung Verträge mit Subunternehmen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Damit stärkt das Gericht die Rechte von Fluggästen weiter. Bereits im Juni hatte der EUGH entschieden, dass Passagieren auch bei verspäteten Anschlussflügen außerhalb der EU eine Entschädigung zusteht. Als Grund nannten die Richter damals, dass die Buchung der Umsteigeverbindung als ein einziger Flug zu werten sei.
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