3G-Regel gilt auch auf innerdeutschen Flügen

Am 24. November ist in Deutschland das novellierte Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Damit gilt von nun an bis mindestens zum 19. März 2022 eine 3G-Regel in öffentlichen Verkehrsmitteln: Nur mit dem Nachweis einer Corona-Impfung, Genesung oder eines aktuellen negativen Tests ist der Zutritt gestattet. Dies gilt nicht nur in Bussen und Bahnen, sondern auch auf Flugreisen innerhalb der Bundesrepublik.
Die Lufthansa weist Flugreisende auf ihrem Twitter-Account am 24. November darauf hin, dass auch auf innerdeutschen Verbindungen nun ein Test-, Impf- oder Immunitätsnachweis nach dem 3G-Prinzip erbracht werden muss. Zuvor war dies für Flugpassagiere und -passagierinnen nur notwendig, wenn sie aus dem Ausland nach Deutschland einreisten, sowie für die Einreise in verschiedene andere Staaten. Ausnahmen gelten lediglich für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie Schülerinnen und Schüler. Von der Maskenpflicht an Bord der Flieger entbinden die zusätzlichen Nachweise nicht, sie gilt weiterhin.
 
Testergebnis darf höchstens 24 Stunden alt sein
 
Ungeimpfte und Nichtgenesene müssen für die Nutzung von Bussen, Bahnen und Flugzeugen in Deutschland einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen. Dessen Probenentnahme darf maximal 24 Stunden zurückliegen, Selbsttests werden nicht akzeptiert. Wird ein Fahr- oder Fluggast ohne entsprechenden 3G-Nachweis angetroffen, können Bußgelder bis zu mehreren Tausend Euro fällig werden. Die Beförderung in Taxis darf weiter ohne Nachweis erfolgen.
 
Stichprobenartige Kontrollen
 
Für die Kontrolle der Nachweise sind die Verkehrsunternehmen zuständig. Während das Vorzeigen der 3G-Bescheide für Fluggäste in den Check-in- beziehungswiese Boardingprozess integriert werden dürfte, stehen die Betreiber von Bussen und Bahnen vor größeren organisatorischen Herausforderungen. Mehrere Unternehmen haben bereits signalisiert, die Kontrollen nicht flächendeckend, sondern nur stichprobenartig durchführen zu können. Laut Infektionsschutzgesetz sind sie lediglich zur Stichprobenkontrolle verpflichtet.