EuGH-Urteil: Entschädigung bei Flugverspätung an Bedingung geknüpft

Wer auf einen verspäteten Flug verzichtet und nicht zur Abfertigung erscheint oder selbstständig einen Ersatzflug bucht, hat keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag entschieden. Reisende sollten künftig beachten, dass das Recht auf Ausgleichszahlungen bei Verspätungen an Bedingungen geknüpft ist.
Nach europäischem Recht haben Fluggäste bei Annullierungen und großen Verspätungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Je nach Flugstrecke sind das nach der EU-Fluggastrechteverordnung bis zu 600 Euro. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in zwei vergleichbaren Fällen diese Ausgleichszahlung an eine Bedingung geknüpft: Fluggäste müssen sich bei einer Verspätung zur Abfertigung einfinden.
 
Zwei vergleichbare Fälle führten zum richtungsweisenden EuGH-Urteil
 
Im Jahr 2018 erschien ein Fluggast wegen einer Verspätung nicht zur Abfertigung, weil er wusste, dass er seinen Termin am Zielort verpassen würde. Ein Jahr später buchte ein anderer Fluggast selbst einen Ersatzflug, da sein ursprünglicher Flug verspätet war. Beide Fluggäste klagten auf Ausgleichszahlungen. Der EuGH entschied, dass sie nicht zur Abfertigung erschienen waren und ihnen daher keine Ausgleichszahlung zustehe.
 
Sonderfall: Entschädigung bei verbundenen Einzelflügen
 
Reisende, die zwei miteinander verbundene Einzelflüge buchen, um ein Reiseziel zu erreichen, erhalten keine Ausgleichszahlung, wenn der erste Flug verspätet ist und sie deshalb den zweiten verpassen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main im Mai 2022. Nur wenn die gesamte Strecke gemeinsam unter einer Buchungsnummer gebucht wurde, erhalten Reisende bei Verspätung eines Anschlussfluges eine Ausgleichszahlung.