Storniert der Kunde den Flug, erstattet die Airlines dann lediglich Steuern und Gebühren, behält den eigentlichen Ticketpreis jedoch ein. Zu unrecht, fanden die Richter des Landgerichts Frankfurt. Denn während bei den meisten anderen Verträgen der Bestellende beweisen muss, dass dem Anbieter durch eine Stornierung keine Aufwendungen entstanden sind, ist die Sachlage bei Beförderungsverträgen in der Luftfahrt andersherum. Tritt ein Passagier vom Beförderungsvertrag zurück, muss die Airline ihm beweisen, dass sein Ticket nicht oder nur zu einem geringen Preis weiterverkauft wurde. Kann sie dies nicht, muss sie den vollen Preis erstatten. Pauschale Stornogebühren sind dabei ebenso unzulässig (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 12. August 2014, Az. 5 U 2/12 und andgericht Köln, Urteil vom 28. Oktober 2010, Az. 31 O 76/10)
Im verhandelten Fall hatte ein Passagier sein Ticket zwei Monate vor dem Flugtermin storniert. Als sich die Airline daraufhin weigerte, ihm den Kaufpreis zu erstatten zog er vor Gericht und bekam recht. Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Ticketstruktur vieler Fluggesellschaften haben. Denn mit der Einführung von sogenannten „Nur Flug“ Tarife lassen sich viele Airlines die Möglichkeit kostenlos umbuchen oder stornieren zu können teuer bezahlen. Weigert sich die Airline nach einer Stornierung, das Beförderungsentgelt zurück zu bezahlen, müssen Passagiere ihre Ansprüche allerdings grundsätzlich gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Dabei ist es unerheblich, ob das oder die Tickets direkt bei der Airline oder über einen Reisevermittler wie etwa CHECK24 gebucht worden sind.
Update: Mit dem Bundesgerichtshof-Urtel BGH Urteil
-X ZR 25/17 vom 20. März 2018 wurde die bisherige Regelung gekippt. Dort heißt es, dass eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die für den in einem bestimmten Tarif gebuchten Personenbeförderungsvertrag das freie Kündigungsrecht ausschließt, den Fluggast nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Daher sind Stornierungsbedingungen, die eine Fluggesellschaft in den Tarifbedingungen hinterlegt, rechtswirksam. Ticketpreise müssen demnach nicht voll erstattet werden, wenn der Kunde einen nicht rückzahlbaren Tarif vor Abflug storniert.