Airlines müssen Kunden rechtzeitig über Flugannullierung informieren

Fluggesellschaften haben die Pflicht, ihre Passagiere und Passagierinnen im Falle langfristig geplanter Flugannullierungen rechtzeitig über den Ausfall zu informieren. Dabei genügt es nicht, nur den Flugvermittler, also das Reisebüro oder die Online-Buchungsplattform darüber in Kenntnis zu setzen, wie ein aktuelles Gerichtsurteil klarstellt. Erfolgt die Information seitens der Airline nicht binnen zwei Wochen vor dem geplanten Abflug, kann Kunden eine Ausgleichszahlung zustehen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Urlauberin zwei Flugtickets für die Route von München in die kroatische Küstenstadt Split gebucht. 15 Tage vor der Reise erfolgte jedoch die Annullierung der Verbindung durch die Fluggesellschaft, worüber aber nicht die Kundin direkt, sondern nur das vermittelnde Reisebüro informiert wurde. Durch Verzögerungen erhielt die Passagierin die wichtige Information laut eigener Aussage erst vier Tage vor dem geplanten Flug, woraufhin sie auf eine Entschädigungszahlung nach europäischer Fluggastrechte-Verordnung klagte. Das Amtsgericht Erding gab der Klage nun statt: Das Informationsrisiko liege bei der Fluggesellschaft, weshalb diese auch im Fall einer verspäteten Information durch den Reisevermittler zahlen muss.
 
Zwei-Wochen-Regel findet Anwendung
 
Als „rechtzeitige“ Informierung wird dabei eine Frist von zwei Wochen zugrunde gelegt. Erreicht die Kunden die Nachricht über die Flugstreichung mindestens 14 Tage vor dem Abflug, stehen ihnen keine Ausgleichszahlungen zu. Anders liegt der Fall, wenn die Information lediglich fristgerecht an den Reisevermittler weitergegeben wird und den Fluggast dann erst nach Ablauf der Frist erreicht. Entsprechend hatte auch der Europäische Gerichtshof im Jahr 2017 geurteilt, dessen Ansicht das Amtsgericht Erding nun teilte.
 
Verspätung und Flugausfall: Diese Rechte haben Passagiere und Passagierinnen
 
Auch Reisebüros und Reisevermittlern wie Online-Buchungsplattformen ist daran gelegen, ihre Kunden und Kundinnen rechtzeitig über etwaige Änderungen in der Flugplanung zu informieren. Falls sich Flüge jedoch kurzfristig verspäten oder ganz ausfallen, stehen den Passagieren und Passagierinnen unter bestimmten Bedingungen Leistungen durch die Fluggesellschaft zu. Im Falle einer deutlichen Verspätung müssen beispielsweise kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen bereitgestellt werden, dies ist auch über die Ausgabe von Gutscheinen oder durch Vorleistung und spätere Abrechnung möglich. Je nach Dauer der Verzögerung und Entfernung des Zielortes gibt es eine Staffelung, ab wann ein Flug als „deutlich verspätet“ gilt. An dieser orientiert sich auch die Höhe der Entschädigungszahlungen. So gibt es bei einer Flugdistanz bis 1.500 Kilometer bereits einen Anspruch auf 250 Euro Entschädigung pro Fluggast, wenn der Zielflughafen mindestens zwei Stunden später als geplant erreicht wird. In einigen Fällen können allerdings Ausnahmeregelungen greifen, beispielsweise im Fall höherer Gewalt. Für mehr Details bietet CHECK24 eine umfangreiche Informationsseite für Fluggastrechte bei Verspätungen und Ausfällen, außerdem werden bei Bedarf Partner-Unternehmen vermittelt, welche die Ansprüche gegenüber der Airline prüfen und durchsetzen.